Aufenthaltstitel

Nach Ihrer Ankunft in Frankfurt müssen Sie in der Regel innerhalb der ersten 3 Monate zum lokalen Ausländerbehörde gehen und Ihr Visum verlängern lassen (Aufenthaltsgenehmigung). In den meisten Fällen ist eindeutig, welche Aufenthaltsgenehmigung nach welchem § (Paragraphen) des AufenthaltG (Aufenthaltsgesetzes) für Sie die Richtige ist. In einigen Fällen kann man wählen, welcher § in der Aufenthaltsgenehmigung stehen soll. Diese Entscheidung kann je nach der persönlichen Situation Vor- und Nachteile haben. Folgende Aufenthaltsgenehmigungen kommen in der Regel für Wissenschaftler*innen in Frage:

§16b

Dieser Paragraph richtet sich an Studierende und kann somit auch auf Promovierende, die sich eingeschrieben in einem Promotionsstudium befinden, zutreffen. Der Hauptzweck des Aufenthalts ist somit die Promotion.

§18b Abs. 1

Dieser Paragraph richtet sich an Erwerbstätige, die einen Arbeitsvertrag haben (z.B. wissenschaftliche Mitarbeiter*innen). Es ist auch möglich, diesen Paragraphen zu wählen, wenn Sie sich zusätzlich in der Promotion befinden.

§18c Abs. 3

Dieser Paragraph richtet sich an Hochqualifizierte, sogenannte Spitzenkräfte der Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung. Unter besonderen Voraussetzungen kann, zusammen mit einer Begründung und Offenlegung der Auswahlkriterien durch die Forschungseinrichtung eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Forscher*innenvisum - §18d-f

Dieser Paragraph richtet sich an Wissenschaftler*innen mit einem konkreten Forschungsvorhaben. Hierzu muss mit der Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung unterzeichnet werden.


Blaue Karte - §18 Abs. 2

Bei der blauen Karte handelt es sich um einen Aufenthaltstitel.
Die Blaue Karte EU soll u. a. der Förderung der innereuropäischen Mobilität von Forschenden dienen, so dass sowohl Drittstaatsangehörige, die unmittelbar aus einem Drittstaat einreisen als auch diejenigen, die sich bereits mit einer Blauen Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhalten, angesprochen sind. Es können jedoch auch Wissenschaftler*innen betroffen sein, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten.
Grundvoraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU sind:

  • ein deutscher Hochschulabschluss oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist
  • das Vorliegen eines Arbeitsvertrages
  • ein Mindestgehalt, welches bei der Ausländerbehörde erfragt werden kann.

Wenn Sie für eine Promotion, als Gastwissenschaftler*in oder als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in nach Deutschland kommen, sollten Sie grundsätzlich nicht mit einem Schengen-Visum einreisen. Unabhägig vom ursprünglichen Aufenthaltszweck (Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsvisum) kann ein Schengen-Visum weder verlängert, noch dessen Aufenthaltszweck geändert werden. Alle Ausländer*innen müssen daher nach Ablauf ihres Schengen-Visums das Land verlassen!

Diese Angaben sind ohne Gewähr. Wir empfehlen Ihnen daher sich zusätzlich bei der Auslandsvertretung oder bei der lokalen Ausländerbehörde individuell beraten zu lassen.

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